Altholz A IV (gemäß Altholzverordnung)
AVV 17 02 04*
- Althölzer aus dem Außenbereich
- Althölzer aus dem Garten- und Landschaftsbau
- Konstruktionshölzer aus dem Baubereich
- Bahnschwellen
- Leitungsmaste
- Fensterholz
Hinweis: Diese Althölzer sind aufgrund der gefährlichen Bestandteile als gefährlicher Abfall einzustufen. Der Gesetzgeber fordert hier Nachweise für eine fachgerechte Entsorgung (per Übernahmeschein). Für diese Nachweise fallen gesondert Kosten an, bedingt durch Gebühren der öffentlichen Kontrollorgane.
dazu zählt NICHT: Späne, Staub, Holzstaub vom Parketschleifen , Baumholz, Astwerk , verfaulte Althölzer, Glas
Allgemeine Informationen
Genereller Ausschluss
Es ist gesetzlich verboten, gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen zu vermischen. Allgemein ist das Trennen von Abfällen zu empfehlen (ökologisch und ökonomisch), insbesondere bei mineralischen Abfällen.
Nachfolgend aufgeführte Abfälle sind grundsätzlich von der Annahme AUSGESCHLOSSEN:
- Flüssigkeiten
- Grundsätzlich gefährliche Abfälle
Sonderabfälle, wie z.B. Farben, Lacke, Chemikalien, Öle und Fette, Altöle (z.B. Motor, Getriebe, etc.), Düngemittel, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, giftige Abfälle, lösemittelhaltige Abfälle, Säuren und Laugen, Reiniger, Waschmittel, wasserlösliche Abfälle, Salze, Speichersteine oder Bauteile aus Nachtspeicheröfen, Quecksilber und quecksilberhaltige Abfälle, Stäube, undichte nasse Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, Lithiumbatterien (egal ob lose oder verbaut), Brandbeschleuniger (Feuerzeug, Spiritus, Kraftstoff, etc.), Feuerlöscher, gesundheitsgefährdende Abfälle, Pflanzenschutzmittel, Insektenvernichtungsmittel
Anlieferung und Stellplatz des Containers
Bitte beachten Sie, dass unser Containerfahrzeug problemlos zum gewünschten Stellplatz des Containers fahren kann. Unsere Fahrzeuge benötigen eine Einfahrtsbreite von mindestens 3,50 m. Die Fahrzeughöhe des jeweiligen Containerfahrzeugs ist zu beachten. Ein LKW ist deutlich schwerer als ein PKW. Alle vom Containerfahrzeug zu befahrenden Flächen müssen für Schwerlastverkehr geeignet sein.
Zum Abstellen des Containers benötigen wir einen wetterfesten Untergrund. Vor dem Container muß ausreichend freie Fläche sein, damit der anliefernde LKW problemlos an den Container rangieren kann.
Aufstellen auf öffentlichem Grund
Sie benötigen eine besondere Stellgenehmigung, wenn der Container auf öffentlichem Grund (Straße, Platz, Gehweg etc.) abgestellt werden soll. Bitte wenden Sie sich hierfür rechtzeitig vor Aufstellung des Containers an Ihre Gemeinde.
Bitte beachten Sie: Unsere Fahrer dürfen den Container nicht ohne Ihre Stellgenehmigung abstellen! In diesem Fall müssten wir den Container wieder mitnehmen und Ihnen die Leerfahrt in Rechnung stellen.
Ein Abstellen auf Ihrem privatem Grund ist natürlich ohne öffentliche Genehmigung möglich (bitte beachten Sie hier die Anforderungen an die zu befahrenden Verkehrsflächen).
Richtiges Befüllen des Containers
Der Container darf nur bis zur Ladekante befüllt werden. Die maximale Zuladung je eingesetztem Containerfahrzeug ist zu beachten: 5 to GG Containerfahrzeugahrzeug max. 1,5 to Zuladung; 7,5 to GG Containerfahrzeug max. 3 to Zuladung; 18 to GG Containerfahrzeug max. 7 Tonnen Zuladung. Bei Überladung darf unser Fahrer den Container nicht befördern und wir müssen Ihnen eine Leerfahrt in Rechnung stellen. Der aufgestellte Container darf nicht verrückt werden – das Containerfahrzeug kann den Container nur im abgestellten Zustand wieder aufnehmen.
Der Container darf ausschliesslich mit den erlaubten Materialien befüllt werden. Bitte achten Sie auf eine korrekte Befüllung, um Mehrkosten zu vermeiden.
Haben Sie noch Fragen?
Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter 06232-81080-0